Ein deutscher Staatsbürger lebt und arbeitet mehrere Jahre in Spanien. Dort lernt er seinen kolumbianischen Partner kennen – sie ziehen zusammen und führen eine feste Partnerschaft nach spanischem Recht, eine sogenannte „Pareja Estable“.
Als die beiden gemeinsam nach Deutschland ziehen wollen, wird es allerdings kompliziert: Diese Partnerschaftsform ist hierzulande nicht anerkannt.
Wäre dieser Fall unter das deutsche Aufenthaltsgesetz gefallen, hätte der Partner keinen Anspruch auf ein Visum gehabt – denn nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (nach deutschem Recht) sind dort vorgesehen.
Doch was viele nicht wissen: In solchen Fällen kommt nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU zur Anwendung.
Der deutsche Staatsbürger hatte von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht – er lebte und arbeitete im EU-Ausland. Damit gilt er als sogenannter Rückkehrer – und genau das macht den Unterschied.
Was bedeutete das konkret für den kolumbianischen Partner?
Die spanische Lebenspartnerschaft wurde als „familiäre Bindung zu einem EU-Bürger“ anerkannt
Er erhielt eine Aufenthaltskarte für Deutschland
Und: Ein Sprachnachweis war nicht erforderlich
Ein spannender Fall, den unser Immigration-Team erfolgreich begleitet hat – und ein gutes Beispiel dafür, wie entscheidend juristische Details im Immigrationsprozess sein können.
Herzlichen Dank an unsere Team Lead Immigration & Senior Immigration Specialist Laura Hante für diesen praxisnahen Einblick!
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