EU-Meldung?

A1-Bescheinigung?

Was hat es damit auf sich und ist das nicht alles das Gleiche?

Unser Dienstreise-Team erklärt Ihnen den Unterschied zwischen A1-Bescheinigung und EU-Meldung (EU posted worker notification) und auf was Sie besonders achten müssen.

A1-Bescheinigung: Die A1-Bescheinigung deckt den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund einer Dienstreise ab. Sie bescheinigt, welches Sozialversicherungsrecht für die Person mit der Bescheinigung gilt. Vor der Ausreise aus dem Land, in dem der Arbeitnehmende sozialversichert ist, um eine Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auszuüben, ist es notwendig, eine Dokumentation über die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen, z. B. medizinischer Behandlung (Arzt/Krankenhaus), während der Arbeit im Zielland nachweisen zu können. Die EU unterscheidet derzeit nicht zwischen einer Geschäfts- oder Arbeitsreise. Nach den EU-Vorschriften unterliegt eine Person immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Landes (da wo Abgaben abgeführt werden). Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der/die Arbeitnehmende in Bezug auf Sozialversicherungsangelegenheiten (einschließlich Krankenversicherung) keinem anderen Land unterliegt, während der Dienstreise ins Ausland.

EU-Meldung (EU posted worker notification): Die EU-Meldung ist eine Verpflichtung (Richtlinie 96/71/EG), die von der europäischen Union vorgegeben wurde, um Lohndumping vorzubeugen und die Arbeitsrechte von entsandten ArbeitnehmerInnen zu stärken (Bezug: Dienstreisen unter 90 Tagen). Eine entsandte Arbeitnehmende ist definiert als eine Person, die für einen begrenzten Zeitraum eine Arbeit auf dem Gebiet der EU/EFTA ausübt, die nicht dem (Heimat-)Staat entspricht, in dem die Person normalerweise arbeitet. Diese Arbeitstätigkeit, der Dienstreise, muss bei den Arbeitsbehörden des Ziellandes rechtmäßig angemeldet werden.

Mit einer EU-Meldung müssen auch immer diverse, länderspezifische Unterlagen eingereicht und von dem/der Dienstreisenden mitgeführt werden, unter anderem auch die A1-Bescheinigung (Nachweispflicht).

Eine A1-Bescheinigung kann aber auch ohne EU-Meldung ausgestellt werden, gerade wenn keine EU-Meldepflicht für das jeweilige Zielland und die explizite Tätigkeit vor Ort vorgeschrieben ist.

 

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen bei den Dienstreisen Ihrer ArbeitnehmerInnen kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu. Team Dienstreisemanagement: dienstreisemanagement@icunet.group